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Name und Sitz
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Der Schweizerische Verein für Schweisstechnik (Association Suisse pour la Technique du Soudage - Associazione Svizzera per la Tecnica della Saldatura) ist ein Verein nach Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Basel. |
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Zweck und Tätigkeit
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2.1 |
Zweck des Vereins ist:
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- die Förderung von Füge, Trenn- und Beschichtungstechniken sowie verwandter Verfahren;
- die Förderung von Prüftechniken der verwendeten Werkstoffe und deren Verbindungen;
- die Förderung der Verhütung von Berufsunfällen bei der Anwendung oben genannter Techniken sowie bei der Lagerung von und dem Umgang mit technischen und medizinischen Gasen.
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Der Verein dient gewerblichen und industriellen Betrieben und deren Angestellten, welche solche Verfahren und Einrichtungen einsetzen.
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Rahmenbedingungen für die Vereinstätigkeit sind: |
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- Unparteilichkeit
- Unabhängigkeit
- Chancengleichheit der im Markt konkurrierenden Verfahren und Produkte.
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2.2 |
Die Tätigkeiten des Vereins bestehen aus:
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- Fachausbildung für die Anwendung der zu fördernden Verfahren;
- Lehraufträge an Bildungseinrichtungen, Hochschulen und Universitäten;
- Erarbeiten wissenschaftlicher Kompetenzen durch angewandte Forschung und Entwicklung;
- Materialprüfung mittels zerstörender und zerstörungsfreier Prüfverfahren
- Überwachung von Einrichtungen und Geräten sowie der Organisation und Arbeitsweise hinsichtlich Arbeitssicherheit;
- weiteren Dienstleistungen wie:
- Personalzertifizierung
- Beratung bezüglich Verfahrenseinsatz, Materialeigenschaften, Qualitätssicherung, Unfallverhütungsmassnahmen, Umweltschutzmassnahmen
- Informationsvermittlung
- Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, Berufsorganisationen, Verbänden, Vereinen und Fachorganisationen.
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2.3 |
Der Verein übt seine Tätigkeit in gemeinnütziger Weise aus. Im Falle der Auflösung ist jeder Rückfall des Vereinsvermögens an die Mitglieder ausgeschlossen; ein eventueller Überschuss ist im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.
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2.4 |
Der Verein übt seine Tätigkeit direkt oder indirekt durch Beteiligung an entsprechenden Institutionen aus. |
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Mitglieder
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Als Mitglied des Vereins kann jede am Vereinszweck interessierte, natürliche oder juristische Person, Körperschaft oder sonstige Organisation des In- und Auslandes aufgenommen werden. |
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3.1 |
Mitgliederkategorien
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3.1.1 |
Einzelmitglieder |
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Einzelmitglieder, die dem Verein während 35 Jahren ununterbrochen angehört haben, werden zu Freimitgliedern ernannt und vom Vereinsbeitrag befreit. |
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3.1.2 |
Firmenmitglieder
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Dazu gehören industrielle, gewerbliche und kaufmännische Betriebe (Einzelfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften) sowie Nonprofitorganisationen (Behörden, Amtsstellen, Vereine, Verbände, Lehranstalten usw.). |
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3.1.3 |
Patronatsmitglieder
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Firmenmitglieder, die sich zu einem ausserordentlichen, mit dem Vorstand vereinbarten Jahresbeitrag verpflichten, gehören zu dieser Kategorie. |
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3.1.4 |
Ehrenmitglieder |
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Personen, die sich auf dem Arbeitsgebiet des Vereins ausgezeichnet oder sich um die Entwicklung des Vereins in hervorragendem Masse verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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3.2 |
Rechte
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Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.
Die unter 3.1.2 und 3.1.3 genannten Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch Delegierte aus.
Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, auf Auskünfte und Beratung auf dem Gebiete der Vereinstätigkeit sowie auf andere von der Geschäftsstelle gewährte Vergünstigungen. Für umfangreichere Fachberatung erhebt die Geschäftsstelle angemessene Gebühren. |
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3.3 |
Haftung
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Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit sie die statutarischen Mitgliederbeiträge übersteigen. |
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3.4 |
Jahresbeiträge
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Der Jahresbeitrag der Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag der Firmenmitglieder wird entsprechend ihrer Grösse und Bedeutung innerhalb eines vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Rahmens festgelegt.
Ehren- und Freimitglieder sind von der Bezahlung eines Jahresbeitrages befreit. |
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3.5 |
Aufnahme
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Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung. |
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3.6 |
Austritt und Ausschluss
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Die Mitgliedschaft erlischt: |
3.6.1 |
Durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres durch Anzeige an die Geschäftsstelle bis zum 31. Oktober zu erklären. |
3.6.2 |
Durch Ausschluss. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes den Zwecken und Interessen des Vereins zuwiderläuft, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seine Beiträge nicht entrichtet oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Rekursrecht vor der Mitgliederversammlung. |
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