Statuten

  Statuten

Inhaltsverzeichnis

 

Statuten

 

1

Name und Sitz

   
  Der Schweizerische Verein für Schweisstechnik (Association Suisse pour la Technique du Soudage - Associazione Svizzera per la Tecnica della Saldatura) ist ein Verein nach Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Basel.
   

2

Zweck und Tätigkeit

   

2.1

Zweck des Vereins ist:

 
  • die Förderung von Füge, Trenn- und Beschichtungstechniken sowie verwandter Verfahren;
  • die Förderung von Prüftechniken der verwendeten Werkstoffe und deren Verbindungen;
  • die Förderung der Verhütung von Berufsunfällen bei der Anwendung oben genannter Techniken sowie bei der Lagerung von und dem Umgang mit technischen und medizinischen Gasen;
  • die angewandte Forschung und Innovationsprojekte für die Weiterentwicklung von Fügetechnologien, Werkstoffen und Prüftechniken.

  Der Verein dient gewerblichen und industriellen Betrieben und deren Angestellten, welche solche Verfahren und Einrichtungen einsetzen.
  Rahmenbedingungen für die Vereinstätigkeit sind:
 
  • Unparteilichkeit
  • Unabhängigkeit
  • Chancengleichheit der im Markt konkurrierenden Verfahren und Produkte.
   

2.2

Die Tätigkeiten des Vereins bestehen aus:

 
  • Fachausbildung für die Anwendung der zu fördernden Verfahren;
  • Lehraufträge an Bildungseinrichtungen, Hochschulen und Universitäten;
  • Erarbeiten wissenschaftlicher Kompetenzen durch eigene Innovationsprojekte mittels angewandter Forschung und Entwicklung;
  • Materialprüfung mittels zerstörender und zerstörungsfreier Prüfverfahren
  • Überwachung von Einrichtungen und Geräten sowie der Organisation und Arbeitsweise hinsichtlich Arbeitssicherheit;
  • weiteren Dienstleistungen wie:
    - Personalzertifizierung
    - Beratung bezüglich Verfahrenseinsatz, Materialeigenschaften, Qualitätssicherung, Unfallverhütungsmassnahmen, Umweltschutzmassnahmen
    - Informationsvermittlung
  • Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, Berufsorganisationen, Verbänden, Vereinen und Fachorganisationen.
   

2.3

Der Verein übt seine Tätigkeit in gemeinnütziger Weise aus. Im Falle der Auflösung ist jeder Rückfall des Vereinsvermögens an die Mitglieder ausgeschlossen; ein eventueller Überschuss ist im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden.
   

2.4

Der Verein übt seine Tätigkeit direkt oder indirekt durch Beteiligung an entsprechenden Institutionen aus.
   

3

Mitglieder

   
  Als Mitglied des Vereins kann jede am Vereinszweck interessierte, natürliche oder juristische Person, Körperschaft oder sonstige Organisation des In- und Auslandes aufgenommen werden.
   

3.1

Mitgliederkategorien

   

3.1.1

Einzelmitglieder

  Einzelmitglieder, die dem Verein während 35 Jahren ununterbrochen angehört haben, werden zu Freimitgliedern ernannt und vom Vereinsbeitrag befreit.
   

3.1.2

Firmenmitglieder

  Dazu gehören industrielle, gewerbliche und kaufmännische Betriebe (Einzelfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften) sowie Nonprofitorganisationen (Behörden, Amtsstellen, Vereine, Verbände, Lehranstalten usw.).
   

3.1.3

Patronatsmitglieder

  Firmenmitglieder, die sich zu einem ausserordentlichen, mit dem Vorstand vereinbarten Jahresbeitrag verpflichten, gehören zu dieser Kategorie.
   

3.1.4

Ehrenmitglieder

  Personen, die sich auf dem Arbeitsgebiet des Vereins ausgezeichnet oder sich um die Entwicklung des Vereins in hervorragendem Masse verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
   

3.2

Rechte

  Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte.

Die unter 3.1.2 und 3.1.3 genannten Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte durch Delegierte aus.

Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, auf Auskünfte und Beratung auf dem Gebiete der Vereinstätigkeit sowie auf andere von der Geschäftsstelle gewährte Vergünstigungen. Für umfangreichere Fachberatung erhebt die Geschäftsstelle angemessene Gebühren.

   

3.3

Haftung

  Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit sie die statutarischen Mitgliederbeiträge übersteigen.
   

3.4

Jahresbeiträge

  Der Jahresbeitrag der Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Jahresbeitrag der Firmenmitglieder wird entsprechend ihrer Grösse und Bedeutung innerhalb eines vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Rahmens festgelegt.

Ehren- und Freimitglieder sind von der Bezahlung eines Jahresbeitrages befreit.

   

3.5

Aufnahme

  Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
   

3.6

Austritt und Ausschluss

  Die Mitgliedschaft erlischt:

3.6.1

Durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres durch Anzeige an die Geschäftsstelle bis zum 31. Oktober zu erklären.

3.6.2

Durch Ausschluss. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes den Zwecken und Interessen des Vereins zuwiderläuft, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seine Beiträge nicht entrichtet oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Das ausgeschlossene Mitglied hat ein Rekursrecht vor der Mitgliederversammlung.

4

Organe und deren Kompetenzen

   

4.1

Mitgliederversammlung

   

4.1.1

Kompetenzen

 
  • Abnahme von Bericht und Rechnung über das Geschäftsjahr;
  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Revisionsstelle;
  • Aufnahme neuer Mitglieder und Entscheid über Ausschlussrekurse.
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge im Sinne von Art. 3.4;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen;
  • Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Liquidation;
  • Beschlussfassung über alle übrigen Traktanden, welche gemäss 4.1.3 bekanntgegeben worden sind.
   

4.1.2

Durchführung von Versammlungen

  Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt alljährlich im Laufe des ersten Semesters zusammen.

Zeit und Ort der ordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bestimmt und mindestens zwei Monate vorher im Vereinsorgan bekanntgegeben.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder es verlangen.

   

4.1.3

Einberufung und Traktanden

  Der Vorstand erlässt die Einladungen zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag durch Bekanntmachung. Die Traktanden sind gleichzeitig mit der Einladung bekanntzugeben. Anträge aus Mitgliederkreisen zuhanden der Mitgliederversammlung müssen, um auf die Traktandenliste gesetzt werden zu können, mindestens sechs Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

Zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung genügt in dringenden Fällen eine Frist von 10 Tagen.

   

4.1.4

Vorsitz

  An der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder ein von ihm bestimmter Vertreter den Vorsitz. Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und schlägt mehrere Stimmenzähler zur Wahl durch die anwesenden Mitglieder vor.
   

4.1.5

Abstimmung, Stimmrecht

  Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung aufgenommenen Gegenstände, welche mit der Einladung bekanntgegeben worden sind, Beschluss fassen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung durch einfaches Mehr beschlossen wird. Beschlüsse über Statutenänderung, Fusion, Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden gefasst werden.

Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten dieses Mehr, so genügt in den folgenden Wahlgängen das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Erreicht keiner der Kandidaten dieses absolute Mehr, so scheidet für den folgenden Wahlgang jeweils der Kandidat mit den wenigsten Stimmen aus.

Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.

Der Vorstand trifft die erforderlichen Massnahmen zur Nachprüfung der Stimmberechtigung der Teilnehmer.

   

4.2

Vorstand

   

4.2.1

Zusammensetzung und Amtsdauer

  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und weiteren 10 bis 20 Vereinsmitgliedern oder Delegierten von Firmenmitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach‑ und Ersatzwahlen können an jeder Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer erfolgen.
   

4.2.2

Kompetenzen

 
  • Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
  • Planungsvorgaben, Strategie
  • Erlass oder Aenderung des Vereinsreglements
  • Anstellung des Geschäftsleiters
  • Alle Vereinsgeschäfte, welche nicht gemäss Statuten, Vereinsreglement oder Vorstandsbeschlüssen andern Organen vorbehalten sind.
   

4.2.3

Sitzungen

  Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen. Er tritt so oft zusammen, als der Präsident es für nötig hält, mindestens aber dreimal im Jahr. Er ist ferner einzuberufen, wenn ein begründeter Antrag des Geschäftsleiters oder von drei Vorstandsmitgliedern vorliegt.

Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Traktanden, mit Ausnahme von dringenden Fällen, mindestens 8 Tage vor der Sitzung.

Der Geschäftsleiter nimmt an den Vorstandssitzungen teil und führt das Protokoll.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Für die Wahl und Entlassung des Geschäftsleiters ist die absolute Mehrheit von zwei Dritteln aller im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder erforderlich.

4.2.4

Vorstandsausschuss

  Der Vorstand wählt einen Ausschuss, bestehend aus 3 - 6 Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt dessen Kompetenzen.
   

4.3

Geschäftsstelle

  Der Verein führt eine Geschäftsstelle, welche von einem vom Vorstand gewählten Geschäftsleiter geführt wird.
   

4.3.1

Reglement

  Der Vorstand erlässt ein Vereinsreglement, welches folgende Punkte bestimmt:
  • Grobstruktur der Geschäftsstelle
  • Grobstruktur der internen Weisungen
  • Unterschriftserteilung
  • Finanzkompetenzen der Geschäftsstelle
  • Vertragskompetenzen der Geschäftsstelle
  • Berichtswesen im Bereich Geschäftsleiter, Vorstand und der Mitgliederversammlung
  • Rahmenbedingungen für die Vereinstätigkeit (Haftung)

Der Geschäftsleiter ist insbesondere verantwortlich für:

  • Personalanstellung
  • Budget
  • Zielerreichung hinsichtlich Sache, Kosten und Erträgen.
   

5

Kommissionen

  Kommissionen können vom Vorstand, vom Ausschuss oder vom Geschäftsleiter für spezielle Aufgaben eingesetzt werden. Sie berichten an die einsetzende Stelle.
   

6

Fusion oder Auflösung

  Die Fusion oder die Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn wenigstens ein Drittel sämtlicher Mitglieder den Antrag hierzu schriftlich dem Vorstand einreicht oder der Vorstand selbst einen diesbezüglichen Antrag stellt.

Mit der Liquidation im Falle der Auflösung wird der Vorstand beauftragt, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt.

   

7

Inkrafttreten

  Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 28.05.2015 per sofort in Kraft; sie ersetzen diejenigen vom 28.05.2009.

 

St. Gallen, 28. Mai 2015 , Schweizerischer Verein für Schweisstechnik